Eigentümer einer Wohnung in einem Gesamtobjekt sind Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Diese Eigentümergemeinschaft legt in ihren Sitzungen die Höhe des Hausgeldes fest. Die Kosten der Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums werden aus diesem Hausgeld bestritten. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise Kosten der Gartenpflege, der Müllabfuhr oder die Instandhaltungsrücklage. Über diese Instandhaltungsrücklage werden kleinere Instandsetzungsmaßnahmen, beispielsweise an Dach oder Fassade, finanziert. Instandhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum, also der Wohnung selbst, gehen zulasten des Eigentümers. Reichen die finanziellen Mittel der Instandhaltungsrücklage nicht aus, hat die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, zusätzliche Geldmittel über eine Sonderumlage zu organisieren.
Eine Sonderumlage kann erhoben werden, wenn größere Reparaturen durchzuführen sind, neue Anschaffungen anstehen oder die Liquidität durch das Hausgeld nicht ausreicht. Letzteres kann eintreten, wenn der Liquiditätsplan nicht hoch genug bemessen wurde oder Mitglieder der Eigentümergemeinschaft das Hausgeld nicht bezahlt haben.
Über die Höhe der Sonderumlage entscheidet die Eigentümergemeinschaft aufgrund der Kalkulation des Verwalters. Die Sonderumlage wird im Regelfall über den bereits vereinbarten Verteilungsschlüssel erhoben. Wird ein abweichender Verteilungsschlüssel beschlossen, muss eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümergemeinschaft vorliegen. Die Sonderumlage kann je nach Höhe auch ratierlich eingefordert werden.
Dementsprechend ist es wichtig, gemeinschaftlich darauf zu achten, das die Rücklage der Eigentümergemeinschaft immer ausreichend gegeben ist.
Was versteht man unter Sonderumlage
Februar 2020